Akkreditiv

Dokumentenakkreditiv
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Das Akkreditiv ermöglicht sichere Geschäfte im Ausland, da eine Bank ein Zahlungsversprechen im Auftrag des Käufers übernimmt.

Das Akkreditiv ist die vertragliche Verpflichtung einer Bank

  • für Rechnung des Auftraggebers (Importeur/Käufer)
  • innerhalb eines festgelegten Zeitraumes
  • bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Akkreditivbedingungen
  • an den Begünstigten (Exporteur/Verkäufer)
  • Zahlung (oder Akzept) zu leisten

Beim Akkreditiv gelten strengste Formanforderungen!

Vorteile für Exporteur und Importeur

Exporteur:

  • Zahlungssicherung
  • schnellere Zahlung
  • Bestätigung (Sicherheit)
  • Hinweis auf Bonität des Käufers
  • Sicherheit für Kreditgewährung oder neue Akkreditiverstellung
  • Sorgfaltspflicht der Banken
  • Einheitliche Abwicklung, da Richtlinien der ICC

Importeur:

  • Leistungssicherung durch Versandnachweis
  • Preisgestaltung
  • Liefertermine
  • Zahlungsverweigerung/-verzögerung bei unstimmigen Dokumenten

Abwicklung

  1. Exporteur und Importeur schließen einen Kaufvertrag
  2. Akkreditiveröffnungsauftrag des Importeurs an seine Bank
  3. Übersendung des Akkreditiveröffnungsschreibens an die Avisobank (Swift MT700)
  4. Avisierung an den Exporteur
  5. Lieferung der Ware / Dienstleistung
  6. Einreichung der Dokumente bei der avisierenden Bank (Zahlstelle) nach erfolgter Lieferung
  7. Nach Prüfung der Dokumente und Feststellung der Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen – Übersendung der Dokumente seitens der avisierenden Bank an die Akkreditivbank und Anforderung des Dokumentengegenwertes
  8. Übersendung der Dokumente seitens der Akkreditivbank an den Importeur und Belastung seines Kontos mit dem Dokumentengegenwert sowie der Gebühren und Spesen der beteiligten Banken
Dokumentenakkreditiv

Grundsätze

Akkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie möglicherweise beruhen, getrennte Geschäfte (siehe ERA 600, Art. 4).

Im Akkreditivgeschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/ oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen können (siehe ERA 600, Art. 5).

Aufträge zur Eröffnung müssen vollständig und genau sein. Zu weit gehende Einzelheiten sind zu vermeiden.

Die avisierende Bank hat u.a. die Pflicht, die augenscheinliche Echtheit des Akkreditivs zu überprüfen (siehe ERA 600, Art. 9b).

Die Banken übernehmen keine Haftung und Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Echtheit und Rechtswirksamkeit von Dokumenten sowie für Bezeichnung, Menge, Gewicht, Qualität, Vorhandensein usw. der durch die Dokumente vertretenen Waren (siehe ERA 600, Art. 34).

Verfalldatum und Ort für die Dokumentenvorlage sind zwingend auszuweisen (siehe ERA 600, Art. 6).
Eine Zahlungssicherheit besteht nur bei Einreichung konformer Dokumente.

Das Akkreditiv dient nicht nur als Zahlungsinstrument, sondern kann auch als Kreditmittel eingesetzt werden.

 

Rechtliche Aspekte

Die «Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive» (ERA) bilden die Grundlage für die Abwicklung von Akkreditivgeschäften. Sie regeln die wesentlichen Rechte und Pflichten der am Akkreditiv beteiligten Parteien.